Verkaufs- und Lieferbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen der KiConnection e.K.

I. Geltung

1. Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote des Verkäufers erfolgen ausschließlich aufgrund dieser allgemeinen Lieferbedingungen. Diese sind Bestandteil aller Verträge, die der Verkäufer mit seinen Vertragspartnern über die von ihm angebotenen Lieferungen schließt. Sie gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen oder Angebote an den Auftraggeber, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.

2. Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn der Verkäufer ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Selbst wenn der Verkäufer auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.

II. Angebot und Vertragsabschluss

1. Alle Angebote des Verkäufers sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten. Bestellungen oder Aufträge kann der Verkäufer innerhalb von 14 Tagen nach Zugang annehmen.

2. Allein maßgeblich für die Rechtsbeziehungen zwischen Verkäufer und Käufer ist der schriftlich geschlossene Kaufvertrag, einschließlich dieser allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen. Dieser gibt alle Abreden zwischen den Vertragsparteien zum Vertragsgegenstand vollständig wieder. Mündliche Zusagen des Verkäufers vor Abschluss dieses Vertrages sind rechtlich unverbindlich und mündliche Abreden der Vertragsparteien werden durch den schriftlichen Vertrag ersetzt, sofern sich nicht jeweils ausdrücklich aus ihnen ergibt, dass sie verbindlich fort gelten. Ergänzungen und Abänderungen der getroffenen Vereinbarungen einschließlich dieser Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Mit Ausnahme von Geschäftsführern oder Prokuristen sind die Mitarbeiter des Verkäufers nicht berechtigt, hiervon abweichende mündliche Abreden zu treffen.

3. Angaben des Verkäufers zum Gegenstand der Lieferung (z.B. Gewichte, Maße, Gebrauchswerte, Belastbarkeit, Toleranzen und technische Daten) sowie unsere Darstellungen derselben (z.B. Zeichnungen und Abbildungen) sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sowie die Ersetzung von Bauteilen durch gleichwertige Teile sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.

4. Der Verkäufer behält sich das Eigentum oder Urheberrecht an allen von ihm abgegebenen Angeboten undKostenvoranschlägen sowie dem Auftraggeber zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Prospekten, Katalogen, Modellen, Werkzeugen oder anderen Unterlagen und Hilfsmitteln vor. Der Auftraggeber darf diese Gegenstände ohne ausdrückliche Zustimmung des Verkäufers weder als solche, noch inhaltlich Dritten zugänglich machen, sie bekannt geben, selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen. Er hat auf Verlangen des Verkäufers diese Gegenstände vollständig an diesen zurückzugeben und eventuell gefertigte Kopien zu vernichten, wenn sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen.

III. Preise

Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten die Preise des Verkäufers „ab Werk“, ausschließlich Verpackung; diese wird gesondert in Rechnung gestellt. Der Verkäufer behält sich das Recht vor, seine Preise angemessen zu ändern, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostensenkungen oder -erhöhungen, insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen oder Materialpreisänderungen eintreten. Diese wird der Verkäufer dem Auftraggeber auf Verlangen nachweisen. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in den Preisen des Verkäufers eingeschlossen, sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.

IV. Zahlungsbedingungen

1. Die Zahlung des Rechnungsbetrages (Nettopreise plus Mehrwertsteuer) hat innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug in EURO zu erfolgen. Skonto wird nur gewährt unter der Voraussetzung, dass alle früheren Rechnungen beglichen sind. Für die Errechnung des Skontos ist der Nettorechnungswert nach Abzug von Rabatten, Fracht, Mehrwertsteuer usw. maßgeblich. Die Zahlung durch Wechsel unterliegt vorheriger Vereinbarung. Wechsel und Akzepte werden stets nur zahlungshalber entgegen genommen. Ihre Hereinnahme erfolgt nur gegen Berechnung der Diskontspesen und sonstiger Kosten. Wechsel und Akzept gelten nicht als Barzahlung und berechtigen nicht zum Abzug von Skonto. Wechsel nimmt der Verkäufer nur vorbehaltlich ihrer Diskontierungsmöglichkeit an. Sofern die Diskontierung eines Wechsels von der Bank des Verkäufers abgelehnt wird, hat sofortige Zahlung in bar zu erfolgen. Für rechtzeitige Einlösung und Protesterhebung übernimmt der Verkäufer keine Gewähr. Sofortige Barzahlung (auch während der Laufzeit eines Wechsels) kann vom Verkäufer verlangt werden, wenn in den Vermögensverhältnissen des Auftraggebers eine wesentliche Verschlechterung eintritt oder wenn der Verkäufer nach Vertragsabschluss davon Kenntnis erhält, dass sich der Auftraggeber bei Vertragsabschluss in Zahlungsschwierigkeiten befunden hat. Für bis zu diesem Zeitpunkt erfolgte Lieferungen und Leistungen kann der Verkäufer Sicherheiten verlangen, außerdem behält sich der Verkäufer das Recht vor, nur gegen Nachnahme oder Vorkasse zu liefern oder vom Vertrag zurückzutreten, ohne dass der Auftraggeber hieraus Ansprüche gegen den Verkäufer erheben kann. Der Käufer ist verpflichtet, in diesem Fall die Ware sofort an den Verkäufer herauszugeben und auf seine Kosten an den Verkäufer zurückzusenden.

2. Gerät der Käufer mit einer Zahlung in Verzug, gelten die gesetzlichen Regelungen.

3. Aufrechnungsrechte stehen dem Auftraggeber nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder vom Verkäufer anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

V. Lieferung und Lieferzeit

1. Lieferungen erfolgen ab Werk, soweit nichts anderes vereinbart ist.

2. Vom Verkäufer in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist. Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und -termine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten.

3. Der Verkäufer kann - unbeschadet seiner Rechte aus Verzug des Auftraggebers – vom Auftraggeber eine Verlängerung von Liefer- und Leistungsfristen oder eine Verschiebung von Liefer- und Leistungsterminen um den Zeitraum verlangen, in dem der Auftraggeber seinen vertraglichen Verpflichtungen dem Verkäufer gegenüber nicht nachkommt.

4. Der Verkäufer haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z. B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie- oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten) verursacht worden sind, die der Verkäufer nicht zu vertreten hat. Sofern solche Ereignisse dem Verkäufer die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist der Verkäufer zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Auftraggeber infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber dem Verkäufer vom Vertrag zurücktreten.

5. Der Verkäufer ist nur zu Teillieferungen berechtigt, wenn die Teillieferung für den Auftraggeber im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist, die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und dem Auftraggeber hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen (es sei denn, der Verkäufer erklärt sich zur Übernahme dieser Kosten bereit).

VI. Erfüllungsort, Versand, Verpackung, Gefahrübergang, Abnahme

1. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist 65719 Hofheim, soweit nichts anderes bestimmt ist. Schuldet der Verkäufer auch die Installation, ist Erfüllungsort der Ort, an dem die Installation zu erfolgen hat.

2. Die Versandart und die Verpackung unterstehen dem pflichtgemäßen Ermessen des Verkäufers.

3. Die Gefahr geht spätestens mit der Übergabe des Liefergegenstandes (wobei der Beginn des Verladevorgangs maßgeblich ist) an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf den Auftraggeber über. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Verkäufer noch andere Leistungen (z. B. Versand oder Installation) übernommen hat. Verzögert sich der Versand oder die Übergabe infolge eines Umstandes, dessen Ursache beim Auftraggeber liegt, geht die Gefahr von dem Tag an auf den Auftraggeber über, an dem der Verkäufer versandbereit ist und dies dem Auftraggeber angezeigt hat.

4. Die Sendung wird vom Verkäufer nur auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers und auf seine Kosten gegen Diebstahl, Bruch, Transport-, Feuer- und Wasserschäden oder sonstige versicherbaren Risiken versichert.

VII. Eigentumsvorbehalt

1. Bis zur Erfüllung aller Forderungen, einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent, die dem Verkäufer gegen den Auftraggeber jetzt oder zukünftig zustehen, bleibt die gelieferte Ware (Vorbehaltsware) Eigentum des Verkäufers. Im Falle des vertragswidrigen Verhaltens des Auftraggebers, z. B. Zahlungsverzug, hat der Verkäufer nach vorheriger Setzung einer angemessenen Frist das Recht, die Vorbehaltsware zurück zu nehmen. Nimmt der Verkäufer die Vorbehaltsware zurück, stellt dieses einen Rücktritt vom Vertrag dar. Pfändet der Verkäufer die Vorbehaltsware, ist dies ein Rücktritt vom Vertrag. Der Verkäufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware nach der Rücknahme zu verwerten. Nach Abzug eines angemessenen Betrages für die Verwertungskosten, ist der Verwertungserlös auf den vom Auftraggeber geschuldeten Betrag zu verrechnen.

2. Der Auftraggeber hat die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und diese auf seine Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Wartungs- und Inspektionsarbeiten, die erforderlich werden, sind vom Auftraggeber auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen.

3. Der Auftraggeber ist berechtigt, die Vorbehaltsware ordnungsgemäß im Geschäftsverkehr zu veräußern und/oder zu verwenden, solange er nicht in Zahlungsverzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Auftraggeber bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an den Verkäufer ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung hiermit an. Der Verkäufer ermächtigt den Auftraggeber widerruflich, die an den Verkäufer abgetretene Forderung für dessen Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Die Einzugsermächtigung kann jederzeit widerrufen werden, wenn der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt. Zur Abtretung dieser Forderung ist der Auftraggeber auch nicht zum Zwecke des Forderungseinzuges im Wege des Factoring befugt, es sei denn, es wird gleichzeitig die Verpflichtung des Factors begründet, die Gegenleistung in voller Höhe der Forderung solange unmittelbar an den Verkäufer zu bewirken, als noch Forderungen des Verkäufers gegen den Auftraggeber bestehen.

4. Eine Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Auftraggeber wird in jedem Fall für den Verkäufer vorgenommen. Sofern die Vorbehaltsware mit anderen, dem Verkäufer nicht gehörenden Sachen verarbeitet wird, erwirbt der Verkäufer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungsendbetrag incl. der Mehrwertsteuer) zu den anderen verarbeiteten Sachen im Zeitpunkt der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende neue Sache gilt das Gleiche wie für die Vorbehaltsware. Im Falle der untrennbaren Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen, dem Verkäufer nicht gehörenden Sachen, erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungsendbetrag incl. der Mehrwertsteuer) zu den anderen vermischten Sachen im Zeitpunkt der Vermischung. Ist die Sache des Auftraggebers infolge der Vermischung als Hauptsache anzusehen, sind der Auftraggeber und der Verkäufer sich einig, dass der Auftraggeber dem Verkäufer anteilsmäßig Miteigentum an dieser Sache überträgt; die Übertragung nimmt der Verkäufer hiermit an. Das so für den Verkäufer entstandene Allein- oder Miteigentum an der Sache verwahrt der Auftraggeber für den Verkäufer.

5. Bei Zugriffen Dritten auf die Vorbehaltsware, insbesondere Pfändungen, wird der Auftraggeber auf das Eigentum des Verkäufers hinweisen und ihn unverzüglich benachrichtigen, damit der Verkäufer seine Eigentumsrechte durchsetzen kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, dem Verkäufer die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet der Auftraggeber.

6. Der Verkäufer ist verpflichtet, die ihm zustehenden Sicherheiten insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert seiner Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigt, dabei obliegt dem Verkäufer die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten.

VIII. Schlussbestimmungen

1. Erfüllungsort und Gerichtsstand für Lieferungen und Zahlungen (einschließlich Scheck- und Wechselklagen) sowie sämtliche sich zwischen dem Verkäufer und dem Auftraggeber ergebenden Streitigkeiten aus den zwischen dem Verkäufer und dem Auftraggeber geschlossenen Kaufverträgen ist der Firmensitz des Verkäufers. Der Verkäufer ist berechtigt, den Auftraggeber auch an seinem Wohn- und/oder Geschäftssitz zu verklagen.

2. Die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien regeln sich ausschließlich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht. Die Anwendung des einheitlichen Gesetzes über den internationalen Kauf beweglicher Sachen sowie des Gesetzes über den Abschluss von internationalen Kaufverträgen über bewegliche Sachen ist ausgeschlossen.

3. Soweit der Vertrag oder diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen Regelungslücken enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke erkannt hätten.